Folgende Auflagen müssen dafür erfüllt sein:
- Es müssen sich mindestens fünf Wohnungen im Gebäude befinden.
oder
- Ein Bauantrag liegt vor, der nach dem 1. November 1977 gestellt wurde.
oder
- Das Gebäude wurde nach der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 errichtet oder nachgerüstet.