Folgende Auflagen müssen dafür erfüllt sein:

- Es müssen sich mindestens fünf Wohnungen im Gebäude befinden.

oder

- Ein Bauantrag liegt vor, der nach dem 1. November 1977 gestellt wurde.

oder

- Das Gebäude wurde nach der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 errichtet oder nachgerüstet.

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