Wann darf der endgültige Energieausweis für den Neubau frühestens ausgestellt werden?
Die EnEV 2014 sieht die Ausstellung eines Energieausweises unverzüglich nach Fertigstellung des Gebäudes vor,
die EnEV enthält jedoch gleichzeitig kein Verbot, bereits vor Fertigstellung des Gebäudes (freiwillig) einen vorläufigen
Energieausweis (über die Vorschau, ohne Registriernummer) auszustellen.