Für die EnEV Berechnung wird die tatsächliche Anzahl der Heiztage (Berechnung nach DIN V 4108-6) angesetzt und nicht die nach DIN 4701-10, Tab. 4.2.1 angegebenen Tage von 185. Dazu liefert Herr Schettler-Köhler vom BBSR untenstehende Erklärung. Bitte bei Rückfragen zu diesem Sachverhalt direkt Kontakt mit dem BBSR aufnehmen: Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!
Zitat:
· Wie das Erscheinungsdatum der Norm (August 2003) deutlich macht, können sich Aussagen dieser Norm bezüglich der Energieeinsparverordnung nur auf die Verordnung nach damaligem Rechtsstand beziehen – also die „EnEV 2002“ – denn der Normungsgeber ist ja kein Hellseher, der die weitere Entwicklung hin zur gegenwärtigen Verordnung damals hätte voraussehen können.
· Bei der DIN V 4701-10 handelt es sich um eine Vornorm, die ihre Verbindlichkeit allein dem Umstand verdankt, dass in der EnEV auf sie verwiesen wird. Die umgekehrte Verweisung von der Norm in die EnEV ist vor diesem Hintergrund allenfalls nachrichtlicher Natur.
· Die geltende EnEV, die Sie bei der Ausstellung von Energieausweisen zugrunde legen müssen, schreibt in Anlage 1 Nummer 2.1.2 auch für die Anwendung der Kombination aus DIN V 4108-6: 2003-06 und DIN V 4701-10: 2003-08 stets eine Monatsbilanz vor. Auch wenn nach DIN V 4701-10 keine monatsweise Differenzierung der Anlagenaufwandszahlen erfolgt, ergibt sich aus der monatsweisen Ermittlung der Werte des Heizwärmebedarfs eine Heizperiodenlänge, die von der baulichen Qualität abhängt. Die von Ihnen zitierte Tabelle 4.2-1: „Übersicht der Randbedingungen“ macht dies für die in der aktuellen EnEV verordnete Kombination von DIN V 4701-10 mit dem Monatsbilanzverfahren nach DIN V 4108-6 auch hinreichend deutlich. Die Spalte mit der Überschrift „Heizperiodenbilanzverfahren und alle Verfahren nach EnEV“ ist für öffentlich-rechtliche Berechnungen auf Grund der o. g. Festlegung in der geltenden Verordnung (EnEV 2013) obsolet geworden.
· Auf Grund von § 9 Absatz 2 EnEV sind die Berechnungsregeln für neu zu errichtende Wohngebäude (also auch die vorgenannte Festlegung für die „alte“ Kombination von Berechnungsregeln ausschließlich auf das Monatsbilanzverfahren) entsprechend auch im Falle von Nachweisrechnungen bei bestehenden Gebäuden anzuwenden. Hier wird allerdings die Datenaufnahme und -verwendung erleichternd zugunsten der Festlegungen in entsprechenden Bekanntmachungen (aktuell die Ausgabe vom 07.04.2015) geöffnet. Ferner gelten bei der Bilanzierung von Bestandsgebäuden auch die Festlegungen in Anlage 3 Nummer 8, soweit sie einschlägig sind. Auf Grund von § 18 Absatz 2 EnEV ist § 9 Absatz 2 auch bei der Erstellung von Bedarfsausweisen für Bestandsgebäude anzuwenden.
· Die Verweisungen in der „Bekanntmachung der Regeln zur Datenaufnahme und Datenverwendung im Wohngebäudebestand“ vom 07.04.2015, die Sie zitieren, gestatten ausdrücklich nur die Verwendung von Kennwerten aus DIN V 4701-12 und PAS 1027, nicht aber die Verwendung eines Periodenbilanzverfahrens mit Randbedingungen dieser Vornorm bzw. dieser PAS.